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Kirche und Staat

Das Verhältnis von Kirche und Staat ist ein Sonderfall des Verhältnisses von Religion und Politik, das die Geschichte Europas stark bestimmt hat.

Die christliche Theologie hat dieses Verhältnis immer neu reflektiert und verschiedene Staatstheorien mit politischen Wirkungen entwickelt und modifiziert. Die jahrhundertelange kulturelle Dominanz des Christentums wurde erst seit der dem Zeitalter der Aufklärung allmählich zurückgedrängt. Seit der Französischen Revolution kam offiziell es zu einer Trennung von Kirche und Staat in verschiedenen Varianten und einem weltanschaulich neutralen Rechtsstaat. Dieser schützt mit den universalen Menschenrechten auch die individuelle Glaubensfreiheit und kirchliche Organisationsfreiheit. Daraufhin haben sich auch die kirchlichen Staatslehren neu orientiert.

In vielen außereuropäischen Staaten, wo Kirchen existieren, sind deren Tätigkeiten starken Einschränkungen unterworfen: auch dort, wo die Religionsfreiheit theoretisch vertreten wird. In anderen spielen sie nach wie vor eine den Staat stark beeinflussende Rolle. Auch in Österreich noch immer.

Wortlaut des Staatsgrundgesetzes:

Die Religionsfreiheit ist in den Art. 14 – 16 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger geregelt:

* Artikel 14
Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit ist Jedermann gewährleistet. Der Genuss der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse unabhängig; doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntnis kein Abbruch geschehen. Niemand kann zu einer kirchlichen Handlung oder zur Teilnahme an einer kirchlichen Feierlichkeit gezwungen werden, in sofern er nicht der nach dem Gesetze hierzu berechtigten Gewalt eines Anderen untersteht.

* Artikel 15
Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbständig, bleibt im Besitze und Genusse ihrer für Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonde, ist aber, wie jede Gesellschaft, den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen.

* Artikel 16
Den Anhängern eines gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnisses ist die häusliche Religionsübung gestattet, in soferne dieselbe weder rechtswidrig, noch sittenverletzend ist.

Nach diesem Gesetz steht jedem Bürger die Zugehörigkeit und Ausübung in einer Kirche oder Religionsgemeinschaft frei. Das heißt, sowohl Eintritt als auch Austritt sind frei von staatlichem Zwang. Es ist auch jedem unbenommen, keiner Religion anzugehören.

Das Staatsgrundgesetz räumte den anerkannten Religionsgemeinschaften ausdrücklich das Recht auf öffentliche Religionsausübung ein, gewährte den anderen Religionsgemeinschaften jedoch nur die private Religionsausübung.

Religionsmündigkeit:

In Österreich kann jeder Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr seine Religion selbst bestimmen, ist also voll religionsmündig. Während bis zum 10. Lebensjahr ausschließlich die Eltern über eine Religionszugehörigkeit entscheiden können, hat das Kind bis zum 12. Lebensjahr angehört zu werden. Zwischen dem 12. und 14. Lebensjahr kann ein Religionswechsel durch die Eltern ohne Zustimmung des Jugendlichen nicht mehr erfolgen.

Quelle: Gesetzestext